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LawGit Spiegel a65f279cb1 BGBl. 1972 I S. 1797 · Erlass · Waffengesetz (WaffG)
Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1797
Inkrafttreten: 1973-01-01; 1972-09-23 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1972-09-22

BGBl-Id: bgbl1-1972-105-1
1972-09-22 12:00:00 +00:00

1.8 KiB

WAFFG — 1972-09-22

  • Titel: Waffengesetz (WaffG)
  • Typ: Erlass
  • Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1797
  • Inkrafttreten: 1973-01-01; 1972-09-23 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/105#page=1
  • Kurz: Das Waffengesetz regelt die Definition, den Umgang und die Kontrolle von Waffen und Munition. Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, wobei bestimmte Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.

Betroffene Stellen

  • § 28: Neue Vorschriften zur Waffenbesitzkarte, insbesondere zur Ausstellung, Geltungsdauer, Auflagen und Überlassung von Schusswaffen.
  • § 29: Neue Vorschriften zum Munitionserwerbschein, insbesondere zur Ausstellung, Geltungsdauer und Ausnahmen.
  • § 30: Neue Vorschriften zur Versagung von Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein, insbesondere Versagungsgründe und Ausnahmen.
  • § 31: Neue Vorschriften zur Nachweise der Sachkunde, insbesondere Prüfungen und alternative Nachweise.
  • § 32: Neue Vorschriften zum Nachweis des Bedürfnisses für Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein, insbesondere spezifische Bedürfnisse und Ausnahmen.
  • § 33: Neue Vorschriften zum Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition, insbesondere Altersgrenzen und Ausnahmen.
  • § 34: Neue Vorschriften zum Überlassen von Waffen und Munition, insbesondere Berechtigungen und Dokumentation.
  • § 35: Neue Vorschriften zum Waffenschein, insbesondere Ausstellung, Geltungsdauer, Auflagen und Ausnahmen.
  • § 36: Neue Vorschriften zur Versagung des Waffenscheins, insbesondere Versagungsgründe und Ausnahmen.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.