Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 187 Inkrafttreten: 1966-03-31 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-03-30 BGBl-Id: bgbl1-1966-14-5
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ZEUGENGESETZ — 1966-03-30
- Titel: Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 187
- Inkrafttreten: 1966-03-31 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/14#page=7
- Kurz: Die Verordnung regelt das Verfahren für Anträge gemäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes, insbesondere die Antragsform, die Befugnis des Bundesverwaltungsamts zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt, die Gebühren für offensichtlich unbegründete Anträge und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Betroffene Stellen
- Fassung vom 26. September 1963: Anwendung der Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.