Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1722 Inkrafttreten: 1965-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-10-23 BGBl-Id: bgbl1-1965-62-2
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- § 29 Abs. 1: Dauer des Vorbereitungsdienstes auf mindestens zwei Jahre und sechs Monate
- § 29 Abs. 2: Streichung der Worte 'und sechs Monaten'
- § 44: Neufassung des § 44, Einfügung eines neuen Absatzes 2