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LawGit Spiegel 326b9b84eb BGBl. 1964 I S. 551 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
Inkrafttreten: 1964-07-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-07-31

BGBl-Id: bgbl1-1964-39-8
1970-01-01 01:34:50 +00:00

4.8 KiB

Stellen dieser Station

  • § 1: Die §§ 1 und 2 werden gestrichen.
  • § 2: Die §§ 1 und 2 werden gestrichen.
  • § 4 Abs. 5 Nr. 3: Die Worte 'und Kredit' werden gestrichen.
  • § 6 Satz 1: Die Worte 'oder die Nutzung' werden gestrichen.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a: Der Buchstabe a wird gestrichen; die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben a bis c.
  • § 8 Abs. 1 Satz 1: Der Klammerzusatz hinter den Worten 'hergestellt sind' wird geändert.
  • § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'und Kredit' werden gestrichen.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 2: Die Worte 'und Kredit' werden gestrichen.
  • § 10 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Nr. 3 Buchstabe d' werden durch die Worte 'Nr. 3 Buchstabe c' ersetzt.
  • § 16 Abs. 1 Satz 1: Die Jahreszahl '1965' wird durch die Jahreszahl '1970' ersetzt.
  • § 17 Abs. 1 letzter Satz: Die Jahreszahl '1965' wird durch die Jahreszahl '1970' ersetzt.
  • § 18 Abs. 1: Hinter den Worten 'der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft' werden die Worte 'oder der Deutschen Industriebank, Berlin,' eingefügt.
  • § 18 Abs. 2 Nr. 1: Die Jahreszahl '1965' wird durch die Jahreszahl '1970' ersetzt.
  • § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3: Die Worte 'Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft hat' werden jeweils durch die Worte 'Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Deutsche Industriebank, Berlin, haben' ersetzt.
  • § 18 Abs. 3 Satz 4: Die Worte 'so kann die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft' werden durch die Worte 'so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Deutsche Industriebank, Berlin,' ersetzt.
  • § 18 Abs. 4 Satz 2: Hinter den Worten 'der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft' werden die Worte 'oder der Deutschen Industriebank, Berlin,' eingefügt.
  • § 19 Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'Absätze 3 bis 6' werden durch die Worte 'Absätze 3 bis 7' ersetzt.
  • § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Worte ', die zu mehr als 662/a vom Hundert Wohnzwecken dienen,' werden gestrichen und die Worte 'Absätze 3 bis 6' durch die Worte 'Absätze 3 bis 7' ersetzt.
  • § 19 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2: 'Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen...'
  • § 19 Abs. 3 Nr. 1: Die Jahreszahl '1965' wird durch die Jahreszahl '1970' ersetzt.
  • § 19 Abs. 5: Neuer Absatz 5: 'Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gewährt werden...'
  • § 19 Abs. 6: Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält neue Fassung: 'Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen...'
  • § 21 Abs. 1 Satz 1: Die Jahreszahl '1965' wird durch die Jahreszahl '1970' ersetzt.
  • § 21 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2: 'Für Personenkraftfahrzeuge wird eine Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwendet werden. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, wird eine Investitionszulage nicht gewährt.'
  • § 21 Abs. 5 Satz 3: Neue Fassung des Satzes 3: 'Der Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszulage entsteht, 1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben, mit der Auszahlung der Investitionszulage; 2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) in Berlin (West) verblieben sind, mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb (der Betriebsstätte) in Berlin (West). Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an nach § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen.'
  • § 21 Abs. 6: Neuer Satz: 'Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.'
  • § 21 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7: 'Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes und des Gesetzes über den Bundesfinanzhof sind entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.'
  • § 22 Abs. 2: Die Jahreszahl '1964' wird jeweils durch die Jahreszahl '1969' ersetzt.
  • § 22 Abs. 3: Die Jahreszahl '1962' wird durch die Jahreszahl '1964' ersetzt.
  • § 22 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4: 'Die Vorschrift des § 21 in der vorstehenden Fassung ist 1. hinsichtlich der Absätze 5 und 7 erstmals auf Ansprüche auf Rückzahlung der Investitionszulage, die nach dem 31. August 1964 entstanden sind, 2. hinsichtlich des Absatzes 6 Satz 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1963, 3. im übrigen erstmals für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden.'