Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 511 Inkrafttreten: 1955-08-16 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1955-08-15 BGBl-Id: bgbl1-1955-27-11
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- § 4 a): Kopf über den Spalten 13/14 des Abschnitts a und im Kopf über den beiden letzten Spalten des Abschnitts b: 21 zu 24
- § 4 b): Spalte 13 des Abschnitts a und in der vorletzten Spalte des Abschnitts b: 1004/5 zu 1151/5
- § 4 c): Spalte 14 des Abschnitts a: 40,32 zu 46,08
- § 4 d): Letzte Spalte des Abschnitts b: 80,64 zu 92,16
- § 2: Für Zigarren, die bis zum 1. Oktober 1955 hergestellt werden, gilt die bisherige Vorschrift über die Stückgewichte weiter
- § 31 Abs. 2 Nummer 4: Eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern diese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit zu Nummer 2 enthalten waren