Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 4 Inkrafttreten: 1964-01-26 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-01-25 BGBl-Id: bgbl1-1964-4-4
288 B
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§ 1
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-01-25 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 4
§ 1 Abs. 2 und 3: Anwendbar für Guthaben in Tschechischen Kronen oder anderen Währungen.