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LawGit Spiegel 709b126b02 BGBl. 1965 I S. 7 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 7
Inkrafttreten: 1965-01-20
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-01-20

BGBl-Id: bgbl1-1965-1-7
1970-01-01 01:37:43 +00:00

1.1 KiB

PERSVG — 1965-01-20

  • Titel: Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 7
  • Inkrafttreten: 1965-01-20
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/1#page=9
  • Kurz: Das Gesetz ändert das Personalvertretungsgesetz, insbesondere die Amtszeiten von Personalräten und Jugendvertretern sowie die Unfallfürsorge für Beamte.

Betroffene Stellen

  • § 24: Die Amtszeit des Personalrates beträgt nun drei Jahre, die Amtszeit der Jugendvertreter zwei Jahre.
  • § 25 Abs. 1 Buchstabe a: Die Worte „mit Ablauf eines Jahres“ werden durch „mit Ablauf von achtzehn Monaten“ ersetzt.
  • § 95a: Neuer Paragraph, der die Unfallfürsorgevorschriften für Beamte anläßlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz regelt.
  • Überschrift vor § 96: Die Überschrift „Dritter Teil“ wird in „Vierter Teil“ geändert.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.