Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551 Inkrafttreten: 1964-07-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-07-31 BGBl-Id: bgbl1-1964-39-8
666 B
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§ 23
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
§ 23 a: Neuer Paragraph: 'Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.'