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LawGit Spiegel daac69522f BGBl. 1964 I S. 946 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 946
Inkrafttreten: 1964-06-01 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sowie die §§ 2 bis 7); 1963-06-01 (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bei erstmaligem Antrag); 1965-01-01 (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 im übrigen Fall)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-12-19

BGBl-Id: bgbl1-1964-61-6
1970-01-01 01:37:11 +00:00

983 B

§ 1

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-12-19 — Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 946

Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz § 1 Abs. 4: Ein neuer Absatz 4 wird eingefügt.

Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 1 Abs. 2 Nr. 2: Nummer 2 erhält eine neue Fassung.

Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 1 Abs. 3 Nr. 4: Das Wort 'Fürsorgeverbände' wird ersetzt.