Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 12 Inkrafttreten: 1965-03-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-01-28 BGBl-Id: bgbl1-1965-2-2
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Stellen dieser Station
- § 18: Einführung neuer Absätze 3 und 4
- § 18 Abs. 3: Neue Vorschriften für Merkblatt bei Verkauf von Anteilscheinen
- § 18 Abs. 4: Pflicht zur Preisbekanntgabe bei Rücknahme von Anteilscheinen
- § 18 Abs. 3 (vorher): Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 5