Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 458 Inkrafttreten: 1965-06-11 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-06-11 BGBl-Id: bgbl1-1965-24-5
416 B
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§ 8
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1965-06-11 — Neufassung des Gewerbesteuergesetzes Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 458
§ 8: Neue Regelungen für die Hinzurechnung bestimmter Einnahmen und Ausgaben
§ 8 Ziff. 3 und 4: Neue Vorschriften für die Abgrenzung der Steuerpflicht
§ 8 Ziff. 5 und 6: Streichung der Vorschriften für die Hinzurechnung von Dauerschulden