Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 22 Inkrafttreten: 1962-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1962-01-27 BGBl-Id: bgbl1-1962-3-5
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Stellen dieser Station
- § 13: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht von Beurkundungspersonen
- § 14: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
- § 15: Neue Vorschriften für die Steuerbescheide bei Erbfällen
- § 16: Neue Vorschriften für die Steuerbescheide bei Schenkungen und Zweckzuwendungen
- § 17: Neue Vorschriften für die Kleinbetragsgrenze
- § 18: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten
- § 1: Neue Regelung zur Steuerberechnung bei Überschreitungen der Wertgrenzen des § 11 Abs. 5
- § 2: Neue Regelung zur Erleichterung des Verfahrens zu § 15 Abs. 6
- § 3: Neue Regelung zur Anmeldung des Erwerbes
- § 4: Neue Regelung zur Steuererklärung
- § 5: Neue Regelung zur Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
- § 6: Neue Regelung zur Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
- § 7: Neue Regelung zur Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
- § 8: Neue Regelung zum Verzeichnis der Standesämter
- § 9: Neue Regelung zur Anzeigepflicht der Standesämter
- § 10: Neue Regelung zur Anzeigepflicht der Auslandsstellen
- § 11: Neue Regelung zur Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
- § 12: Neue Regelung zur Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen