Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 224
Inkrafttreten: 1965-10-01; 1964-10-01 (Art. 1 Nr. 9, soweit die Höhe des Branntweinaufschlags für Branntwein bestimmt wird, der in einer Abfindungsbrennerei, von einem Stoffbesitzer, in einer Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis vier Hektoliter Weingeist oder in einer Obstgemeinschaftsbrennerei hergestellt ist (§ 79 Abs. 2 Nr. 1)); 1965-04-11 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nr. 3, 4, 12, 14 bis 19)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-04-10
BGBl-Id: bgbl1-1965-14-4