Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 577 Inkrafttreten: 1965-07-06 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-07-06 BGBl-Id: bgbl1-1965-28-5
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- § 1 Abs. 1: Neue Regelung für die Berechnung von Gebühren in Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.
- § 1 Abs. 2: Neue Regelung für die Berechnung von Gebühren in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.
- § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
- § 3: Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
- § 4: Worte 'zur Ableistung des Anwärterdienstes überwiesenen Anwaltsassessor oder' gestrichen
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Mindestbetrag der Gebühr auf 5 Deutsche Mark festgelegt
- § 20 Abs. 1 Satz 1: Worte 'fünf Zehnteln' durch 'zehn Zehnteln' ersetzt
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Zahl '3' durch '5' ersetzt
- § 21 a: Neuer Paragraph für Gutachten über die Aussichten einer Revision eingefügt
- § 26: Neuer Satz 2 hinzugefügt, der die Möglichkeit eines Pauschsatzes für Kosten festlegt
- § 27 Abs. 2: Neue Fassung für die Höhe der Schreibgebühr festgelegt
- § 28: Neue Fassung für Geschäftsreisen festgelegt
- § 36 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Berechnung der Vergleichsgebühr festgelegt
- § 37 Nr. 3: Worte 'die Verpflichtung zur Tragung von Kosten (§ 102 der Zivilprozeßordnung),' gestrichen
- § 50: Worte 'drei Zehntel' durch 'fünf Zehntel' ersetzt, Satz 2 gestrichen
- § 58 Abs. 3: Neuer Halbsatz und Nummer 4a hinzugefügt
- § 91 Nr. 3 zweiter Halbsatz: Worte 'von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark' durch 'von 5 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark' ersetzt
- § 112 Abs. 3: Worte 'von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark' durch 'von 5 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark' ersetzt
- Überschrift des Zehnten Abschnitts: Neue Fassung für die Überschrift des Zehnten Abschnitts festgelegt
- § 114: Neue Fassung für die Überschrift, Absatz 1, 3 und 5 festgelegt
- § 116: Neue Fassung für die Überschrift, Absatz 1 und 2 festgelegt
- § 118: Worte 'fünf Zehntel' durch 'fünf Zehntel bis zehn Zehntel' ersetzt, Absatz 2 gestrichen, Absatz 3 und 4 neu nummeriert
- § 119 Abs. 2: Satz 2 gestrichen
- § 120 Abs. 2: Worte '3 bis' gestrichen
- § 123 Abs. 2: Zahlen '50' und '30' durch '75' und '40' ersetzt
- § 124: Satz 2 gestrichen
- Anlage zu § 11: Neue Fassung für die Anlage zu § 11 festgelegt