Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 153 Inkrafttreten: 1952-03-25 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1952-03-25 BGBl-Id: bgbl1-1952-12-2
653 B
653 B
Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Neue Regelung zur Erteilung der Ausgangsbescheinigung für unverstouertes Bier.
- § 8 Abs. 2: Neue Regelung zur Rücksendung der Ausfuhranmeldungen an die angegebene Zollstelle.
- § 9: Neue Regelung zur Erlaubnis, von der Vorführung des Biers und der Verschlussanlegung abzusehen.
- § 10: Neue Regelung zur Eintragung des zur Ausfuhr angemeldeten Biers im Biersteuerbuch und zur Versteuerung bei nicht fristgerechter Ausfuhr.
- Anlage D (§ 31 BierStDB): Neue Anleitung zur Feststellung des Stammwürzegehalts im Bier.
- Anlage E (§ 84 BierStDB): Neue Anleitung zur Festsetzung des Schwunds der Brauereien.