Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 457 Inkrafttreten: 1964-07-17 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-07-17 BGBl-Id: bgbl1-1964-35-2
435 B
435 B
§ 557
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-07-17 — Zweites Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 457
§ 557 Abs. 2-4: Einfügung von neuen Absätzen 2-4, die die Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe des Wohnraums regeln.
§ 557 a: Einfügung eines neuen § 557 a, der die Rückzahlung des im Voraus entrichteten Mietzinses regelt.