Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3299 Inkrafttreten: 2018-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und 4); ? (Artikel 2 und 4: am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder die Anzeige erfolgt, aber nicht vor 2018-01-01) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2017-09-04 BGBl-Id: bgbl1-2017-60-3
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- § 37 Nummer 4: Neue Vorschriften zur Zulassung alternativer sicherer Verfahren zur Authentifizierung und Sicherung der elektronisch übermittelten Daten eingefügt.
- § 37 Nummer 5: Neue Vorschriften zur Verfahrensvereinfachung durch Datenfernübertragung eingefügt.
- § 37 Nummer 5 Buchstabe a-g: Detaillierte Regelungen zur Datenfernübertragung, einschließlich Voraussetzungen, Form, Verarbeitung, Sicherung, Übermittlung, Zuständigkeit, Mitwirkungspflichten und Haftung eingefügt.
- § 37 Nummer 6 und 7: Bestehende Nummern 5 und 6 werden zu Nummern 6 und 7.