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laws-git/behv/§29.md
LawGit Spiegel 9981c9ab10 BEHV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:behv:6859c97b3d0c89bf
2026-08-17 11:38:14 +00:00

445 B

§ 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten

Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.