Files
laws-git/gewstg/FASSUNG.md
LawGit Spiegel 150f17b548 BGBl. 1963 I S. 566 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 566
Inkrafttreten: 1963-08-02
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1963-08-02

BGBl-Id: bgbl1-1963-44-4
1970-01-01 01:28:46 +00:00

3.7 KiB

GEWSTG — 1963-08-02

Betroffene Stellen

  • § 35c: Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
  • § 35d: Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen zur Neubekanntmachung des Gewerbesteuergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen
  • § 36: Zeitlicher Geltungsbereich des Gesetzes, insbesondere für den Erhebungszeitraum 1962 und nach dem 31. Dezember 1961
  • § 36a: Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden für die Erhebungszeiträume 1949 bis 1961
  • § 36b: Erstattung von Gewerbesteuer, die nach dem 24. Januar 1962 gezahlt wurde und auf Grund der Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt wurde
  • § 36c: Bestimmungen zur Lohnsummensteuer für die Rechnungsjahre 1949 bis 1961
  • § 36d: Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland, insbesondere für die Erhebungszeiträume 1959/60
  • § 37: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
  • § 8: Neue Vorschriften zur Hinzurechnung von Einnahmen und Ausgaben
  • § 9: Neue Vorschriften zur Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen
  • § 10: Neue Vorschriften zum maßgebenden Gewerbeertrag
  • § 10a: Neue Vorschriften zum Gewerbeverlust
  • § 11: Neue Vorschriften zur Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
  • § 12: Neue Vorschriften zum Begriff des Gewerbekapitals
  • § 12a: Neue Vorschriften zur Anwendung des § 9a des Vermögensteuergesetzes
  • § 13: Neue Vorschriften zur Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag für das Gewerbekapital
  • § 14: Neue Vorschriften zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
  • § 15: Neue Vorschriften zur Pauschfestsetzung
  • § 16: Neue Vorschriften zum Hebesatz
  • § 17: Neue Vorschriften zur Zweigstellensteuer
  • § 17a: Neue Vorschriften zur Mindeststeuer
  • § 18: Der gesamte Paragraph § 18 wird gestrichen.
  • § 19: Neue Vorschriften für Vorauszahlungen eingeführt.
  • § 20: Neue Vorschriften für die Abrechnung über die Vorauszahlungen eingeführt.
  • § 21: Der gesamte Paragraph § 21 wird gestrichen.
  • § 22: Der gesamte Paragraph § 22 wird gestrichen.
  • § 23: Neue Vorschriften für die Besteuerungsgrundlage der Lohnsummensteuer eingeführt.
  • § 24: Neue Vorschriften für die Lohnsumme eingeführt.
  • § 25: Neue Vorschriften für den Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz eingeführt.
  • § 26: Neue Vorschriften für die Fälligkeit der Lohnsummensteuer eingeführt.
  • § 27: Neue Vorschriften für die Festsetzung des Steuermeßbetrags eingeführt.
  • § 28: Neue Vorschriften für die Zerlegung eingeführt.
  • § 29: Neue Vorschriften für den Zerlegungsmaßstab eingeführt.
  • § 30: Neue Vorschriften für die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten eingeführt.
  • § 31: Neue Vorschriften für die Begriffe der Arbeitslöhne für die Zerlegung eingeführt.
  • § 32: Der gesamte Paragraph § 32 wird gestrichen.
  • § 33: Neue Vorschriften für die Zerlegung in besonderen Fällen eingeführt.
  • § 34: Neue Vorschriften für Kleinbeträge eingeführt.
  • § 35: Neue Vorschriften für die Zerlegung bei der Lohnsummensteuer eingeführt.
  • § 35a: Neue Vorschriften für die Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe eingeführt.
  • § 35b: Neue Vorschriften für die Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen eingeführt.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.