Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 566 Inkrafttreten: 1963-08-02 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-08-02 BGBl-Id: bgbl1-1963-44-4
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GEWSTG — 1963-08-02
- Titel: Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 566
- Inkrafttreten: 1963-08-02
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=18
- Kurz: Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Gewerbesteuergesetzes fest, die ab dem 2. August 1963 in Kraft tritt.
Betroffene Stellen
- § 35c: Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
- § 35d: Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen zur Neubekanntmachung des Gewerbesteuergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen
- § 36: Zeitlicher Geltungsbereich des Gesetzes, insbesondere für den Erhebungszeitraum 1962 und nach dem 31. Dezember 1961
- § 36a: Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden für die Erhebungszeiträume 1949 bis 1961
- § 36b: Erstattung von Gewerbesteuer, die nach dem 24. Januar 1962 gezahlt wurde und auf Grund der Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt wurde
- § 36c: Bestimmungen zur Lohnsummensteuer für die Rechnungsjahre 1949 bis 1961
- § 36d: Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland, insbesondere für die Erhebungszeiträume 1959/60
- § 37: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
- § 8: Neue Vorschriften zur Hinzurechnung von Einnahmen und Ausgaben
- § 9: Neue Vorschriften zur Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen
- § 10: Neue Vorschriften zum maßgebenden Gewerbeertrag
- § 10a: Neue Vorschriften zum Gewerbeverlust
- § 11: Neue Vorschriften zur Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
- § 12: Neue Vorschriften zum Begriff des Gewerbekapitals
- § 12a: Neue Vorschriften zur Anwendung des § 9a des Vermögensteuergesetzes
- § 13: Neue Vorschriften zur Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag für das Gewerbekapital
- § 14: Neue Vorschriften zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
- § 15: Neue Vorschriften zur Pauschfestsetzung
- § 16: Neue Vorschriften zum Hebesatz
- § 17: Neue Vorschriften zur Zweigstellensteuer
- § 17a: Neue Vorschriften zur Mindeststeuer
- § 18: Der gesamte Paragraph § 18 wird gestrichen.
- § 19: Neue Vorschriften für Vorauszahlungen eingeführt.
- § 20: Neue Vorschriften für die Abrechnung über die Vorauszahlungen eingeführt.
- § 21: Der gesamte Paragraph § 21 wird gestrichen.
- § 22: Der gesamte Paragraph § 22 wird gestrichen.
- § 23: Neue Vorschriften für die Besteuerungsgrundlage der Lohnsummensteuer eingeführt.
- § 24: Neue Vorschriften für die Lohnsumme eingeführt.
- § 25: Neue Vorschriften für den Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz eingeführt.
- § 26: Neue Vorschriften für die Fälligkeit der Lohnsummensteuer eingeführt.
- § 27: Neue Vorschriften für die Festsetzung des Steuermeßbetrags eingeführt.
- § 28: Neue Vorschriften für die Zerlegung eingeführt.
- § 29: Neue Vorschriften für den Zerlegungsmaßstab eingeführt.
- § 30: Neue Vorschriften für die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten eingeführt.
- § 31: Neue Vorschriften für die Begriffe der Arbeitslöhne für die Zerlegung eingeführt.
- § 32: Der gesamte Paragraph § 32 wird gestrichen.
- § 33: Neue Vorschriften für die Zerlegung in besonderen Fällen eingeführt.
- § 34: Neue Vorschriften für Kleinbeträge eingeführt.
- § 35: Neue Vorschriften für die Zerlegung bei der Lohnsummensteuer eingeführt.
- § 35a: Neue Vorschriften für die Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe eingeführt.
- § 35b: Neue Vorschriften für die Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen eingeführt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.