Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994 Inkrafttreten: 1956-12-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-12-22 BGBl-Id: bgbl1-1956-53-8
577 B
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§ 7
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1956-12-22 — Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994
§ 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen.
§ 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen.