Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 991 Inkrafttreten: 1996-07-24 (§§ 10, 15 und 20, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen); 1996-08-01 (restliches Gesetz) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1996-07-23 BGBl-Id: bgbl1-1996-35-2
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- § 4 Abs. 1 Nr. 8: Das Wort 'Norwegen' wird durch 'Liechtenstein' ersetzt.
- § 22b Abs. 3: Neue Fassung für die Entschädigung bei Probenahme im Rahmen der amtlichen Überwachung.
- § 24 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Bemessung der Gebühren nach EU-Rechtsakten.