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LawGit Spiegel 2fde826c83 BGBl. 1952 I S. 79 · Neubekanntmachung · Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung
Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 79
Inkrafttreten: 1952-01-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1952-01-31

BGBl-Id: bgbl1-1952-6-2
1970-01-01 00:18:45 +00:00

1.8 KiB

GRSTDV — 1952-01-31

  • Titel: Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 79
  • Inkrafttreten: 1952-01-31
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/6#page=3
  • Kurz: Die Bekanntmachung enthält die Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung, die auf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 erlassen wurde.

Betroffene Stellen

  • § 1: Neue Fassung des § 1 zur Steuerbefreiung
  • § 2: Neue Fassung des § 2 zur Dauer der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
  • § 3: Neue Fassung des § 3 zu Gemeindeverbänden
  • § 4: Neue Fassung des § 4 zum öffentlichen Dienst oder Gebrauch
  • § 5: Neue Fassung des § 5 zur Bundesbahn
  • § 6: Neue Fassung des § 6 zu Bundesautobahnen
  • § 6a: Neue Fassung des § 6a zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
  • § 7: Neue Fassung des § 7 zu begünstigten Sportvereinen
  • § 8: Neue Fassung des § 8 zum für sportliche Zwecke benutzten Grundbesitz
  • § 9: Neue Fassung des § 9 zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
  • § 10: Neue Fassung des § 10 zu Wissenschaft, Erziehung und Unterricht sowie religiöser Unterweisung
  • § 11: Neue Fassung des § 11 zu Gebietskörperschaften und Religionsgesellschaften
  • § 12: Neue Fassung des § 12 zu sonstigen nach § 4 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes Steuerbegünstigten
  • § 13: Neue Fassung des § 13 zu religiöser Unterweisung
  • § 14: Neue Fassung des § 14 zu sonstigen Schulen usw.
  • § 16: Neue Fassung des § 16 zu Krankenanstalten
  • § 18: Neue Fassung des § 18 zu Straßen und Wegen
  • § 19: Neue Fassung des § 19 zu Schienenwegen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.