Files
laws-git/ehs/FASSUNG.md
LawGit Spiegel 1d75b08cbb BGBl. 1968 I S. 201 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes
Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 201
Inkrafttreten: 1968-03-07
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1968-03-06

BGBl-Id: bgbl1-1968-14-3
1970-01-01 01:56:44 +00:00

1.7 KiB

EHS — 1968-03-06

  • Titel: Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 201
  • Inkrafttreten: 1968-03-07
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/14#page=1
  • Kurz: Das Gesetz ändert das Entwicklungshilfe-Steuergesetz, insbesondere durch Erweiterung der steuerlichen Vergünstigungen für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern.

Betroffene Stellen

  • § 1: Umbenennung der Überschrift, Änderungen in Absatz 1, 2, 3, 4 und 5
  • § 1 Abs. 1: Ersetzung der Jahreszahl 1968 durch 1973 und Anpassung der Ziffern
  • § 1 Abs. 2: Einfügung von Ziffer 2, Anpassung der Ziffern 2 und 3, Ergänzung eines Satzes
  • § 1 Abs. 3: Streichung von Satz 2, Einfügung von Absatz 4 und 5
  • § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der nun Absatz 6 ist
  • § 2: Einfügung eines neuen § 2 zur steuerfreien Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern
  • § 3: Anpassung der Ziffern und Neufassung von Satz 3
  • § 4: Einfügung eines neuen § 4 mit Sondervorschriften für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen
  • § 5: Einfügung von Absatz 1, Anpassung der Absätze 1 bis 3, Neufassung von Absatz 2 und 3, Einfügung von Absatz 4
  • § 7: Anpassung der Ziffern in Absatz 1 und Einfügung von Absatz 4
  • § 9: Ersetzung der Worte 'durch das Steueränderungsgesetz 1961' durch 'durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes'
  • § 11: Neufassung des § 11 zur Anwendung des Gesetzes für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1967

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.