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LawGit Spiegel e9264f7573 BGBl. 2020 I S. 1241 · Erlass · Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1241
Inkrafttreten: 2020-06-24 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-06-23

BGBl-Id: bgbl1-2020-28-1
2020-06-23 12:00:00 +00:00

1.5 KiB

BFAAG — 2020-06-23

  • Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
  • Typ: Erlass
  • Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1241
  • Inkrafttreten: 2020-06-24 (Tag nach der Verkündung)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=3
  • Kurz: Das Gesetz richtet die Errichtung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten ein und passt dabei mehrere Gesetze an, um die neue Struktur zu berücksichtigen. Es regelt die Aufgaben, die Aufsicht und die Personalvertretungen des Bundesamts sowie die Anpassungen im Auswärtigen Dienst und im Aufenthaltsgesetz.

Betroffene Stellen

  • § 1: Errichtung und Sitz des Bundesamts
  • § 2: Aufgaben des Bundesamts
  • § 3: Aufsicht
  • § 4: Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
  • § 5: Wahl des Personalrats
  • § 6: Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
  • § 7: Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
  • § 8: Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
  • § 9: Fortgeltung der Dienstvereinbarungen
  • § 10: Aufbauzulage

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.