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LawGit Spiegel edf5cdcef6 BGBl. 2021 I S. 1810 · Änderung · Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1810
Inkrafttreten: 2021-07-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2022-01-01 (Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4; in Artikel 5 Nummer 3 § 158a; Artikel 6 Nummer 1); 2022-07-01 (Artikel 4)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-22

BGBl-Id: bgbl1-2021-33-2
2021-06-22 12:00:00 +00:00

1.7 KiB

§ 174

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2021-06-22 — Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1810

§ 174 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „sechzehn“ wird durch „achtzehn“ ersetzt, und nach „Erziehung“ werden „zur Ausbildung“ gestrichen.

§ 174 Abs. 1 Nr. 2: Neuer Satz: „2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder“.

§ 174 Abs. 1: Neuer Satz: „Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.“

§ 174 Abs. 2: Neuer Satz: „Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.“

§ 174 Abs. 3 Nr. 1: Nach „vornimmt“ werden „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen,“ eingefügt.

§ 174 Abs. 3: Die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen,“ werden gestrichen.

§ 174 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.“