Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099 Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
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- § 120 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg' nach dem Wort 'Abruf'
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