Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099 Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
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Stellen dieser Station
- Überschrift § 31: Die Überschrift des § 31 wird neu formuliert.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2: In Nummer 2 wird nach den §§ 111k ein Komma und die Angabe 111l eingefügt.
- § 31 Abs. 1 Nr. 3: In Nummer 3 wird das Wort 'und' am Ende durch ein Komma ersetzt.
- § 31 Abs. 1 Nr. 4: In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.
- § 31 Abs. 1 Nr. 5: Eine neue Nummer 5 wird angefügt, die die Geschäftsabwicklung bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen regelt.
- § 31 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Anwendung der Vorschriften in Bußgeldverfahren regelt.