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LawGit Spiegel 8b7e78e50b BGBl. 2021 I S. 2099 · Änderung · Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099
Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-30

BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
2021-06-30 12:00:00 +00:00

630 B

Stellen dieser Station

  • § 33 Abs. 2 Satz 1: Das Wort „unterzeichnet“ wird durch „abgefasst“ ersetzt.
  • § 33 Abs. 2 Satz 2: Das Wort „Unterzeichnung“ wird durch „Abfassung“ ersetzt.
  • § 51 Abs. 3 Satz 1: Die Wörter „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“ werden durch „dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“ ersetzt.
  • § 51 Abs. 3: Ein neuer Satz wird eingefügt: „Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.“