Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099 Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
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- § 33 Abs. 2 Satz 1: Das Wort „unterzeichnet“ wird durch „abgefasst“ ersetzt.
- § 33 Abs. 2 Satz 2: Das Wort „Unterzeichnung“ wird durch „Abfassung“ ersetzt.
- § 51 Abs. 3 Satz 1: Die Wörter „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“ werden durch „dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“ ersetzt.
- § 51 Abs. 3: Ein neuer Satz wird eingefügt: „Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.“