Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099 Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
1.9 KiB
1.9 KiB
GDOLMG — 2021-06-30
- Titel: Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099
- Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=67
- Kurz: Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, insbesondere die Strafprozessordnung, um das Strafverfahren zu modernisieren und grundrechtliche Schranken anzupassen.
Betroffene Stellen
- § 2: Die Überschrift wird neu gefasst und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen' durch 'abweichend zu regeln' ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Das Wort 'Sprachkenntnisse' wird durch 'Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache' ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6, einschließlich der Bestimmungen für die Prüfung im Inland und im Ausland.
- § 3 Abs. 3 Nr. 5: Das Wort 'Sprachkenntnisse' wird durch 'Fachkenntnisse' ersetzt.
- § 4: Die Überschrift wird neu gefasst, und in Absatz 1 werden mehrere Änderungen vorgenommen, insbesondere die Ersetzung von 'Sprachkenntnisse' durch 'Fachkenntnisse'.
- § 4 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Nachweise von Fachkenntnissen, einschließlich der Anerkennung von Studienabschlüssen, Sprachzertifikaten und anderen Qualifikationen.
- § 4 Abs. 3: In Satz 1 werden die Wörter 'sind die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis' durch 'ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer' ersetzt, und Satz 2 wird neu gefasst.
- § 7: Die Überschrift wird neu gefasst, ein neuer Satz in Absatz 1 angefügt, und in Absatz 4 werden die Wörter 'Das nach § 2 zuständige Gericht' durch 'Die nach § 2 zuständige Stelle' ersetzt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.