Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 94 Inkrafttreten: 2017-01-27 (ganzes Gesetz außer Artikel 2); 2019-01-01 (Artikel 2) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2017-01-26 BGBl-Id: bgbl1-2017-4-9
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Stellen dieser Station
- § 8: Neue Vorschriften für die Abgabe von Stoffen und Gemischen, insbesondere bei der Identitätsfeststellung und Dokumentation.
- § 9: Neue Vorschriften für die Identitätsfeststellung und Dokumentation bei der Abgabe von Stoffen und Gemischen.
- § 10: Neue Vorschriften für den Versand von Stoffen und Gemischen.
- § 11: Neue Vorschriften für die erforderliche Sachkunde bei der Abgabe von Stoffen und Gemischen.
- § 12: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe und dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen.
- § 13: Neue Vorschriften für Straftaten im Zusammenhang mit der Abgabe und dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen.
- § 14: Neue Übergangsvorschriften für die Anwendung der neuen Vorschriften.