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LawGit Spiegel 30cca489f1 BGBl. 2021 I S. 239 · Änderung · Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 239
Inkrafttreten: 2021-09-01; 2020-05-28 (Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-02-18

BGBl-Id: bgbl1-2021-7-3
2021-02-18 12:00:00 +00:00

1.1 KiB

§ 1

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2021-02-18 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 239

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Wörter 'des Deutschen katholischen Missionsrates'

§ 1 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.'

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Neufassung des Satzes: '2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder'

§ 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes: 'Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.'

§ 1 Abs. 6: Ersetzen der Angabe '30' durch '32' und der Wörter 'des Monats' durch 'des Lebensmonats'

§ 1 Abs. 8 Satz 2: Ersetzen der Angabe '500 000' durch '300 000'