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LawGit Spiegel 1b1f8d6229 BGBl. 2019 I S. 1147 · Änderung · Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)
Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1147
Inkrafttreten: 2019-08-09 (ganzes Gesetz, außer die in den folgenden Absätzen genannten Teile); 2019-09-01 (Artikel 21); 2019-06-25 (Artikel 18 Nummer 7 § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes); 2019-10-01 (Artikel 18 Nummer 8 § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes); 2020-01-01 (Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32); 2021-01-01 (Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, sowie Artikel 18 Nummer 10 § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes); 2019-12-31 (Außerkrafttreten: Wehrsoldgesetz, Wehrsoldempfänger vergütungsverordnung, Wehrsoldempfänger mehrarbeitsvergütungsverordnung, Unterhaltssicherungsgesetz)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-08-08

BGBl-Id: bgbl1-2019-29-5
2019-08-08 12:00:00 +00:00

3.6 KiB
Raw Blame History

ARBPLSCHG — 2019-08-08

  • Titel: Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz BwEinsatzBerStG)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1147
  • Inkrafttreten: 2019-08-09 (ganzes Gesetz, außer die in den folgenden Absätzen genannten Teile); 2019-09-01 (Artikel 21); 2019-06-25 (Artikel 18 Nummer 7 § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes); 2019-10-01 (Artikel 18 Nummer 8 § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes); 2020-01-01 (Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32); 2021-01-01 (Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, sowie Artikel 18 Nummer 10 § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes); 2019-12-31 (Außerkrafttreten: Wehrsoldgesetz, Wehrsoldempfänger vergütungsverordnung, Wehrsoldempfänger mehrarbeitsvergütungsverordnung, Unterhaltssicherungsgesetz)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/29#page=27
  • Kurz: Das Gesetz stärkt die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch Änderungen an verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere im Bereich der Soldatenversorgung, der Wehrpflicht und der Heilfürsorge.

Betroffene Stellen

  • Überschrift des Ersten Abschnitts: Die Überschrift des Ersten Abschnitts lautet nun 'Abschnitt 1 Grundwehrdienst und Wehrübungen'.
  • § 1 Abs. 2: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Erstattung des Arbeitsentgelts für den 15. bis 30. Wehrübungstag regeln.
  • § 1 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Erstattung der zusätzlichen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft regelt.
  • § 5: Neuer § 5, der das Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, die Grundwehrdienst leisten oder an Wehrübungen teilnehmen, einführt.
  • § 6 Abs. 1: Absatz 1 von § 6 wird aufgehoben.
  • § 6 Abs. 2 bis 4: Die Absätze 2 bis 4 von § 6 werden neu nummeriert als Absätze 1 bis 3.
  • § 7 Abs. 1: Die Angabe '§ 6 Abs. 2' wird durch '§ 6 Abs. 1' ersetzt.
  • § 9 Abs. 2: Zwei neue Sätze werden angefügt, die die Erstattung der Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag regeln.
  • § 12 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe 'Abs. 2 bis 4' wird gestrichen.
  • Überschrift des Zweiten Abschnitts: Die Überschrift des Zweiten Abschnitts lautet nun 'Abschnitt 2 Meldung'.
  • § 14 Abs. 1: Die Wörter 'der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde' werden durch 'den Karrierecentern der Bundeswehr' ersetzt.
  • Überschrift des Dritten Abschnitts: Die Überschrift des Dritten Abschnitts lautet nun 'Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenenversorgung'.
  • § 14a Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Definition von betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungen festlegt.
  • § 14a Abs. 4 Satz 3: Die Angabe '§§ 6 bis 9' wird durch '§§ 5 bis 8' ersetzt.
  • § 14a Abs. 5 und 6: Die Absätze 5 und 6 von § 14a werden aufgehoben.
  • § 14b Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 von § 14b werden aufgehoben.
  • § 14c: Neuer § 14c, der das Verfahren für die Anmeldung von Beiträgen und die Entscheidung über Erstattungsanträge regelt.
  • Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun 'Abschnitt 4 Schlussvorschriften'.
  • § 16 Abs. 4 Satz 2: Der Satz wird neu gefasst, sodass § 10 nur bei Übungen und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft anzuwenden ist.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.