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LawGit Spiegel 691ec2efcd BGBl. 1955 I S. 542 · Neubekanntmachung · Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 542
Inkrafttreten: 1955-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 20 c); 1954-01-01 (§ 20 c)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1955-08-31

BGBl-Id: bgbl1-1955-30-4
1970-01-01 00:40:33 +00:00

4.3 KiB

Stellen dieser Station

  • § 16: Neue Vorschriften für den Verlust der Lohnsteuerkarte
  • § 17: Neue Vorschriften für das Verbot privater Änderungen auf der Lohnsteuerkarte
  • § 18: Neue Vorschriften für die Ergänzung der Lohnsteuerkarte bei Änderung der Steuerklasse oder der Zahl der Kinder
  • § 18a: Neue Vorschriften für die zeitliche Wirksamkeit von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
  • § 19: Neue Vorschriften für den Vermerk über Änderungen der Lohnsteuerkarte
  • § 20: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte
  • § 20a: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte
  • § 27: Neue Vorschriften für die Eintragung von steuerfreien Beträgen auf der Lohnsteuerkarte, einschließlich der Rundungsvorschriften und der Widerrufsmöglichkeit.
  • § 28: Vorschriften für den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen auf der Lohnsteuerkarte.
  • § 28a: Vorschriften für die Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen.
  • § 29: Vorschriften für die Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte.
  • § 30: Vorschriften für die Einbehaltung der Lohnsteuer.
  • § 31: Vorschriften für die Führung des Lohnkontos.
  • § 32: Vorschriften für die Lohnsteuertabelle und die Berechnung der Lohnsteuer.
  • § 7: Neufassung des § 7, der die Verpflichtung der Gemeindebehörde und des Arbeitnehmers zur Ausschreibung von Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 8: Neufassung des § 8, der die Kinderermäßigung für Arbeitnehmer regelt.
  • § 8a: Neufassung des § 8a, der die Steuerklasse bei Ehefrauen regelt.
  • § 9: Neufassung des § 9, der die Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 10: Neufassung des § 10, der die Aushändigung der Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 11: Neufassung des § 11, der die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Beantragung von Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 12: Neufassung des § 12, der die nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 13: Streichung des § 13.
  • § 14: Neufassung des § 14, der mehrere Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 15: Neufassung des § 15, der weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten regelt.
  • § 20b: Neue Vorschriften für den Abzug ausländischer Einkommensteuer.
  • § 20c: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben auf Grund von Sparverträgen.
  • § 21: Neue Vorschriften für mehrere Dienstverhältnisse.
  • § 22: Neue Vorschriften für mitverdienende Ehefrauen.
  • § 23: Streichung des § 23.
  • § 24: Streichung des § 24.
  • § 25: Neue Vorschriften für außergewöhnliche Belastungen.
  • § 25a: Neue Vorschriften für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen.
  • § 25b: Neue Vorschriften für Freibeträge in besonderen Fällen.
  • § 26: Neue Vorschriften für körperbeschädigte Arbeitnehmer.
  • § 26a: Neue Vorschriften für Altersfreibeträge.
  • § 32 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnstufen und der Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nicht in vollen Arbeitswochen oder Monaten bestehen.
  • § 32 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnstufen und der Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die in vollen Arbeitswochen oder Monaten bestehen.
  • § 32 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnstufen und der Lohnsteuer bei Bruchteilen von Pfennigen.
  • § 32a: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen.
  • § 33: Neue Definition des Lohnzahlungszeitraums und Vorschriften für die Feststellung des Lohnzahlungszeitraums.
  • § 34: Neue Vorschriften für die Anwendung der Lohnsteuertabelle, insbesondere bei Hinzurechnungen, Abzügen und Steuerklassen.
  • § 35: Der Abschnitt § 35 wird gestrichen.
  • § 36: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer bei mehreren Dienstverhältnissen.
  • § 37: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer bei Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte.
  • § 38: Neue Vorschriften für die Behandlung von im Ausland wohnhaften Beamten und leitenden Angestellten.
  • § 39: Der Abschnitt § 39 wird gestrichen.
  • § 40: Neue Vorschriften für die Beschränkt Steuerpflichtigen.
  • § 41: Neue Vorschriften für die Abführung der Lohnsteuer.
  • § 42: Der Abschnitt § 42 wird gestrichen.
  • § 43: Neue Definition der Betriebstätte.
  • § 44: Neue Vorschriften für die Lohnsteueranmeldung.