Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 657 Inkrafttreten: 1965-08-06 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-05 BGBl-Id: bgbl1-1965-34-9
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DESIGNV — 1965-08-05
- Titel: Neunte Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 657
- Inkrafttreten: 1965-08-06 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/34#page=9
- Kurz: Die Neunte Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes führt Änderungen an der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes ein, insbesondere bezüglich der Verarbeitung von Wein und weinähnlichen Getränken, der Verwendung bestimmter Stoffe und der Definition von Dessertwein und Grundwein.
Betroffene Stellen
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 3: Neue Fassung für die Entsäuerung mit reinem gefälltem kohlensaurem Kalk
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4 Buchst. d: Neue Fassung für die Verwendung von technisch reinem Kaliumpyrosulfit
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4 a: Einfügung der Verwendung von chemisch reiner L-Ascorbinsäure
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4 b: Einfügung der Entkeimung von Wein mit Pyrokohlensäurediäthylester
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 6 Buchst. e: Einfügung der Verwendung von technisch reinem Kieselsol
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 6 Buchst. f: Neue Fassung für die Verwendung von eisenarmem Bentonit
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. A Nr. 8: Neue Fassung für die Klärung (Schönung)
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 4: Neue Fassung für die Entsäuerung mit reinem gefälltem kohlensaurem Kalk
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 5 Buchst. d: Neue Fassung für die Verwendung von technisch reinem Kaliumpyrosulfit
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 5 a: Einfügung der Verwendung von chemisch reiner L-Ascorbinsäure
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 5 b: Einfügung der Entkeimung von weinähnlichen Getränken mit Pyrokohlensäurediäthylester
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 7 Buchst. e: Einfügung der Verwendung von technisch reinem Kieselsol
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 7 Buchst. f: Neue Fassung für die Verwendung von eisenarmem Bentonit
- Art. 7 Abs. 2 Buchst. A Nr. 9: Neue Fassung für die Klärung (Schönung)
- Art. 8 Abs. 2 Buchst. c: Neue Fassung für den Zusatz von Alkohol zu Traubenmost
- Art. 8 Abs. 2 Buchst. d: Neue Fassung für den Zusatz von Alkohol zu anderen Erzeugnissen
- Art. 8 Abs. 2 Buchst. e: Streichung des Buchstabens e
- Art. 8 Abs. 3 und 4: Einfügung neuer Absätze zur Definition von Dessertwein und Grundwein
- Art. 10 Abs. 1: Streichung von Komma und Wörtern
- Art. 11 Abs. 1: Ersetzung von Wörtern
- Art. 19 Abs. 1: Neue Fassung für die Buchführung
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.