Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3209 Inkrafttreten: 2021-07-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-07-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-49-6
836 B
836 B
BMELDDAV — 2021-07-30
- Titel: Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3209
- Inkrafttreten: 2021-07-30
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=65
- Kurz: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, Form und den Inhalt von automatisierten Meldedatenabrufern durch Behörden und öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, insbesondere bei länderübergreifenden Abrufen.
Betroffene Stellen
Keine einzelnen Stellen ermittelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.