Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1817 Inkrafttreten: 1976-11-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1976-07-21 BGBl-Id: bgbl1-1976-84-1
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Stellen dieser Station
- § 965 Abs. 2 Satz 2: Wort „drei Deutsche Mark
- § 971 Abs. 1 Satz 2: Neuer Finderlohnbetrag festgelegt
- § 973 Abs. 1 Satz 1: Frist von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt
- § 973 Abs. 2 Satz 1: Neue Frist für Gegenstände unter 10 DM
- § 973 Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für Bekanntwerden von Empfangsberechtigten
- § 978: Neue Bestimmungen für Finderlohn bei Behörden und Verkehrsanstalten
- § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, § 967, § 973, § 974, § 976: Ersetzung von „Polizeibehörde