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laws-git/abgg/§40.md
LawGit Spiegel 80ec768065 ABGG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:abgg:5623385edae795fa
2026-08-17 11:34:40 +00:00

283 B

§ 40 Gekürzte Versorgungsabfindung

Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.