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laws-git/arbnerfg/§25.md
LawGit Spiegel 7e8baf0750 ARBNERFG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:arbnerfg:602752c1c33161d5
2026-08-17 11:35:47 +00:00

320 B

§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.