Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 45 Inkrafttreten: 1964-03-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-02-04 BGBl-Id: bgbl1-1964-5-1
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Stellen dieser Station
- § 15: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Versäumnis der Wiederanmeldung
- § 16: Neue Vorschriften für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung
- § 17: Neue Vorschriften für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs
- § 18: Neue Vorschriften für die Höhe der Entschädigung
- § 19: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten
- § 20: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Schuldverschreibungsarten mit Regelungsangebot
- § 21: Neue Vorschriften für die Erhöhung der Entschädigung nach dem Altsparergesetz
- § 22: Neue Vorschriften zur Steuerfreistellung der Entschädigungen
- § 23: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Rechten aus Schuldverschreibungen verlagerten Geldinstitute
- § 24: Neue Vorschriften für Schuldverschreibungen verlagerten Geldinstitute
- § 25: Neue Vorschriften für die Änderung von Anmeldungen bei Schuldverschreibungen Berliner Altbanken
- § 26: Neue Vorschriften für die Anwendung von §§ 10, 11 auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken
- § 27: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Schuldverschreibungen verlagerten Geldinstitute und Berliner Altbanken
- § 28: Neue Vorschriften für die Veräußerung von Aktien und Geldbeträgen bei saarländischen Wertpapieren
- § 29: Neue Vorschriften für die Anwendung des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf saarländische Wertpapiere
- § 30: Neue Vorschriften für die Übertragung von Aufgaben der Anmeldestelle