Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 17 Inkrafttreten: 1960-04-01; 1965-03-31 (außer Kraft) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1960-01-25 BGBl-Id: bgbl1-1960-4-4
772 B
772 B
Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 1: Neue Vorschriften für Widerspruch gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle
- § 26: Neue Fassung des § 26, der die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt.
- § 27: Neue Fassung des § 27, der die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei Verzögerung der Verwaltungsbehörde regelt.
- § 28: Neue Fassung des § 28, der die gerichtliche Prüfung von Maßnahmen und deren Aufhebung oder Anordnung regelt.
- § 29: Neue Fassung des § 29, der die Endgültigkeit der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und die Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 30: Neue Fassung des § 30, der die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht regelt.