Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 485 Inkrafttreten: 1960-07-21 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1960-07-21 BGBl-Id: bgbl1-1960-35-2
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STVZO_2012 — 1960-07-21
- Titel: Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 485
- Inkrafttreten: 1960-07-21
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/35#page=1
- Kurz: Diese Verordnung ändert mehrere Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, darunter die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Ordnung.
Betroffene Stellen
- § 49 Abs. 5: Neuer Absatz 5 regelt die Verwendung von Glühlampen in Leuchten.
- § 50: Neue Fassung des gesamten § 50, die Vorschriften für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht ändert.
- § 51: Neue Fassung des gesamten § 51, die Vorschriften für Begrenzungsleuchten und Parkleuchten ändert.
- § 52: Neue Fassung des gesamten § 52, die Vorschriften für zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten ändert.
- § 53: Neue Fassung des gesamten § 53, die Vorschriften für Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler ändert.
- § 18: Neue Regelungen für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind.
- § 19 Abs. 1: Streichung der Worte 'nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr'.
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Eigentümer des Fahrzeugs' durch 'Verfügungsberechtigte' und Einfügung der Worte 'oder Prüfers' und 'oder Bauartgenehmigung'.
- § 20 Abs. 1: Neue Fassung für die Allgemeine Betriebserlaubnis, einschließlich der Möglichkeit, sie mehreren Beteiligten gemeinsam zu erteilen.
- § 20 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'der allgemeinen Betriebserlaubnis' durch 'der Allgemeinen Betriebserlaubnis'.
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für die Ausfüllung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs.
- § 20 Abs. 3 Satz 3: Neue Fassung für die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.
- § 20 Abs. 4: Neue Fassung für Abweichungen von den technischen Angaben.
- § 20 Abs. 5: Einfügung neuer Absätze 5 und 6 zur Allgemeinen Betriebserlaubnis.
- § 21: Neue Fassung für die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.
- § 22: Streichung der Worte 'und Bauartgenehmigung' in der Überschrift und weitere Änderungen in den Absätzen.
- § 22a: Einfügung neuer Vorschriften für die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen.
- § 33: Neue Vorschriften für das Schleppen von Fahrzeugen ohne Zulassung
- § 34 Abs. 3: Neue Vorschriften für zulässige Achslasten und Gesamtgewichte
- § 34 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zulässigen Achslasten und Gesamtgewichten
- § 34 Abs. 5: Änderungen in der Formulierung für die Prüfung von Achslasten
- § 34a: Neue Vorschriften für die Besetzung von Kraftomnibussen
- § 35: Neue Vorschriften für die Motorleistung von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen
- § 35a: Änderungen in der Überschrift und neuen Absätzen für die Sicherheit von Sitzen
- § 35b: Neue Vorschriften für Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
- § 35c: Neue Vorschriften für Heizung und Lüftung in geschlossenen Führerräumen
- § 35d: Neue Vorschriften für Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen und den Fußboden
- § 35e: Neue Vorschriften für Türen und Türverschlüsse
- § 35f: Neue Vorschriften für Notausstiege in Kraftomnibussen
- § 35g: Neue Vorschriften für Feuerlöscher in Kraftomnibussen
- § 35h: Neue Vorschriften für Verbandkästen in Kraftomnibussen
- § 36 Abs. 2: Neue Vorschriften für Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
- § 53 a: Neue Vorschriften für Warneinrichtungen an Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t
- § 54: Neue Vorschriften für Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern
- § 54 a: Neue Vorschriften für Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
- § 54 b: Neue Vorschriften für Windsichere Handlampen in Kraftomnibussen
- § 55: Änderungen an Vorschriften für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen
- § 55 a: Neue Vorschriften für Funkentstörung in Otto-Motoren
- § 56 Abs. 1: Neue Vorschriften für Rückspiegel an Kraftfahrzeugen
- § 57: Änderungen an Vorschriften für Wegstreckenzähler und Geschwindigkeitsmesser
- § 57 a: Änderungen an Vorschriften für Fahrtschreiber
- § 58: Änderungen an Vorschriften für Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
- § 59: Änderungen an Vorschriften für Baujahr und Kennzeichen
- § 60: Änderungen an Vorschriften für Kennzeichen an einachsigen Zugmaschinen und Anhängern
- § 61: Neue Vorschriften für Omnibusanhänger
- § 62: Neue Vorschriften für elektrische Einrichtungen an elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
- § 63: Änderungen an Vorschriften für Lichtsignale
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Änderungen an Vorschriften für Lichtsignale
- § 64 a: Änderungen an Vorschriften für Schallzeichen
- § 64 b: Neue Vorschriften für Kennzeichnung an Gespannfahrzeugen
- § 65 Abs. 1 Satz 3: Änderungen an Vorschriften für Baujahr und Kennzeichen
- § 66: Änderungen an Vorschriften für Baujahr und Kennzeichen
- § 67: Neufassung des gesamten § 67 mit neuen Vorschriften für Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern
- § 67a: Neufassung des gesamten § 67a mit Definitionen und Vorschriften für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
- § 67b Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträndern
- § 67b Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Fahrrad mit Hilfsmotor' durch 'Fahrzeug'
- § 67b Abs. 2 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Beamten' durch 'Personen'
- § 67b Abs. 2 Satz 4: Neufassung des Satzes 4 mit Vorschriften für die Ausgabe von Versicherungskennzeichen
- § 67b Abs. 3 Satz 5: Streichung des Satzes 5
- § 67b Abs. 4 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2 mit Vorschriften für die Farben der Versicherungskennzeichen
- § 67b Abs. 4 Satz 7: Ersetzung des Wortes 'am Fahrrad mit Hilfsmotor' durch 'am ziehenden Fahrzeug'
- § 67b Abs. 5a: Einfügung des neuen Absatzes 5a mit Vorschriften für Probefahrten und Überführungsfahrten
- § 67b Abs. 8 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'des Fahrrades mit Hilfsmotor' durch 'eines der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge'
- § 67b Abs. 8 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'von Kleinkraft-rädern' durch 'von Kleinkraft-rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h entsprechend'
- § 67b Abs. 8 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'nach § 67a Abs. 6' durch 'nach § 18 Abs. 5 oder 6'
- § 70 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a mit Vorschriften für die Nachweispflicht von Ausnahmegenehmigungen
- § 72, § 72a, § 73, § 74: Ersetzung der Abschnitte § 72, § 72a, § 73 und § 74 durch den neuen § 72 mit Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Muster 1 a: Neue Fassung des Musters 1 a für Führerscheine
- Muster 1 b: Einführung des Musters 1 b für Führerscheine
- Muster 1 c: Einführung des Musters 1 c für Führerscheine zur Fahrgastbeförderung
- Muster 2 a: Einführung des Musters 2 a für Kraftfahrzeugscheine
- § 1: Einheitliche Schreibweise für Maßeinheiten eingeführt
- § 2 Abs. 3 und 4: Neue Bestimmungen für blinde Fußgänger und Verwendung von Kennzeichen eingefügt
- § 3: Neue Fassung für Einschränkung und Entziehung der Zulassung
- § 4 Abs. 2: Änderung der Formulierung für die Vorlage von Zeugnissen
- § 5 Abs. 1: Neue Klassifikation für Fahrerlaubnisse
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Neue Bestimmungen für die Berechtigung von Fahrerlaubnissen
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 gestrichen
- § 5 Abs. 4: Neue Bestimmungen für Fahrerlaubnisse der Bundeswehr
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Neue Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
- § 7: Neue Bestimmungen für das Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
- § 8: Neue Bestimmungen für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Klassenbezeichnung
- § 10 Abs. 1 letzter Satz: Neue Bestimmungen für die Ausfertigung des Führerscheins
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Prüfungsbestimmungen
- § 10 Abs. 4: Neue Bestimmungen für Fahrerlaubnisse der Bundeswehr
- § 11 Abs. 3: Änderung der Formulierung für ärztliche Untersuchungen
- § 11 Abs. 4: Neue Bestimmungen für die Rücksendung des Antrags
- § 12: Änderung der Formulierung für medizinisch-psychologische Untersuchungen
- § 12 a: Neue Bestimmungen für Fahrerlaubnisse der Klasse 5
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a: Neue Bestimmungen für die Versagung von Fahrerlaubnissen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Änderung der Formulierung für die Entziehung von Fahrerlaubnissen
- § 13 d Satz 1: Neue Bestimmungen für die Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 14: Neue Bestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
- § 15 Abs. 2 und vor Abs. 1 das Zeichen (1): Satz 2 und Zeichen (1) gestrichen
- § 15 a Überschrift: Änderung der Überschrift
- § 34 Abs. 3: Bestimmungen zur Außer-Kraft-Tretung ab 1. Juli 1960
- § 35: Bestimmungen zur Außer-Kraft-Tretung ab 1. Juli 1960
- § 41 Abs. 15: Bestimmungen zur Außer-Kraft-Tretung ab 1. Juli 1960
- § 42: Bestimmungen zur Außer-Kraft-Tretung ab 1. Juli 1960
- Anlage V: Neue Seite 5 hinzugefügt mit amtlichen Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr
- Anlage VI: Änderungen an den Überschriften, Zeichnungen und Angaben
- Anlage VII: Änderungen an den Überschriften, Zeichnungen und Angaben
- Anlagen VIII, IX, X: Neue Anlagen zur Untersuchung von Fahrzeugen hinzugefügt
- § 22 a Abs. 1 Nr. 3: Sicherheitsglas: Gilt nicht für Glas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen wurde.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 4: Bremsbeläge: Gilt nur für Beläge, die nach dem 1. April 1958 hergestellt wurden und an Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr kommen.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 6: Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen: Gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und ihren Anhängern nicht für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmalig in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 10: Nebelscheinwerfer: Gilt nicht für Scheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 11: Kennleuchten für blaues Blinklicht: Gilt nicht für Leuchten, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 12: Kennleuchten für gelbes Blinklicht: Gilt nicht für Leuchten, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 17: Fahrtrichtungsanzeiger: Gilt nicht für Blinkleuchten, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 18: Glühlampen: Gilt für Glühlampen für Kraftfahrzeug-Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht und ab 1. Januar 1961 für andere Glühlampen.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 19: Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne: Gilt nicht für Vorrichtungen, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 22: Lichtmaschinen für Fahräder: Gilt nicht für Maschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 24: Beiwagen: Gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinrädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Gebrauch genommen wurden.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 25: Sicherheitsgurte: Gilt nur für Gurte, die nach dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr kommen.
- § 22 a Abs. 1 Nr. 26: Leuchten zur Sicherung von Ladungen: Trifft ab 1. Juli 1963 in Kraft, nur für Leuchten, die nach diesem Tage erstmals in Gebrauch genommen werden.
- § 22 a Abs. 2: Prüfzeichen: Gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- § 23 Abs. 1 Satz 3: Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgestellte Fahrzeugbriefe bleiben gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.
- § 23 Abs. 1 letzter Satz: Bis zum 1. Oktober 1960 sind Kraftfahrzeugbriefe und -scheine von Kombinationskraftwagen und Kraftomnibussen den Zulassungsstellen zur Berichtigung vorzulegen, wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig angegeben ist.
- § 24 letzter Halbsatz: Trifft ab 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten Zulassung nicht bekannt und nicht feststellbar, so genügt die Angabe des Jahres der ersten Zulassung.
- § 27 Abs. 1: Hat die Zulassungsstelle bei der Umkennzeichnung der Fahrzeuge bis zum 30. Juni 1958 (im Saarland: bis zum 31. Dezember 1958) die Vorlage eines Fahrzeugbriefs verziehen, so genügt es, wenn sie den Brief berichtigt, sobald er aus anderem Anlass vorgelegt wird.
- § 28: Im Saarland dürfen bis zum 1. Januar 1961 Kennzeichen auf Grund der Dritten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeordnet werden; sie werden spätestens am 1. Juli 1961 ungültig.
- § 29 und die Anlagen VIII und IX: Treten für Kraftfahrzeuge der Klasse 5 nach näherer Bestimmung des Bundesministers für Verkehr in Kraft. Im übrigen gelten sie ab 1. Januar 1961 für Fahrzeuge, die erstmals in den Verkehr kommen, und ab 1. Januar 1963 für andere Fahrzeuge.
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Trifft für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge ab 1. Juli 1961 in Kraft, für andere Fahrzeuge nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr.
- § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d: Gilt für Züge, bei denen jedes der miteinander verbundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958 (im Saarland: ab 1. August 1960) erstmals in den Verkehr gekommen ist, und ab 1. April 1963 (im Saarland: ab 1. August 1966) für andere Züge.
- § 32 Abs. 2: Gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibuszüge, außerdem ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßigem Standort im Saarland: ab 1. Juli 1961) für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge sowie für Züge und Sattelkraftfahrzeuge aus solchen Fahrzeugen.
- § 32 a Satz 4: Trifft bei Kraftomnibussen, für die nach dem Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande Genehmigungen erteilt worden sind, erst mit dem Ablauf der Genehmigungen in Kraft, die am 1. Mai 1956 (im Saarland: am 1. August 1960) bestanden haben, spätestens aber am 1. April 1964.
- § 33: Trifft in Kraft am 1. Oktober 1960.
- § 34 Abs. 1 Satz 3: Im Saarland gelten bis zur Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 als Doppelachse zwei Achsen mit einem Abstand von nicht weniger als 0,9 m und nicht mehr als 1,35 m voneinander.
- § 34 Abs. 3 Satz 1: Gilt ab 1. Januar 1958 (im Saarland: ab 1. Januar 1961) für erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge und ab 1. April 1963 (im Saarland: ab 1. August 1966) für andere Fahrzeuge.
- § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: Gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. August 1960 erstmals in den Verkehr gekommen sind; bei diesen Fahrzeugen darf die Doppelachslast 16 t betragen.
- § 34 Abs. 4: Trifft in Kraft am 1. April 1961.
- § 34 a: Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6 gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1961 auch für andere Fahrzeuge. Absatz 2 Satz 4 trifft in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen, für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr.
- § 35 a Abs. 1 a Satz 1: Die Vorschrift über die Beschaffenheit der Lehnen tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr.
- § 35 a Abs. 1 a Satz 2: Trifft in Kraft am 1. Januar 1961.
- § 35 a Abs. 2: Gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- § 35 a Abs. 4: Gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am 1. Januar 1961 für andere Kraftomnibusse, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.