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LawGit Spiegel d33a50163c BGBl. 1959 I S. 77 · Erlass · Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen
Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 77
Inkrafttreten: 1959-03-12 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1959-03-11

BGBl-Id: bgbl1-1959-9-2
1970-01-01 01:02:01 +00:00

942 B

RAO — 1959-03-11

  • Titel: Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen
  • Typ: Erlass
  • Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 77
  • Inkrafttreten: 1959-03-12 (Tag nach der Verkündung)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=5
  • Kurz: Das Gesetz verkürzt die Aufbewahrungsfristen für handelsrechtliche und steuerrechtliche Unterlagen und regelt die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben.

Betroffene Stellen

  • § 162 Abs. 8: Neufassung des § 162 Abs. 8 RAO mit neuen Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Unterlagen.
  • § 162 Abs. 10: Neufassung des § 162 Abs. 10 RAO mit neuen Vorschriften für die ordentliche Betriebsprüfung bei Großbetrieben.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.