Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 77 Inkrafttreten: 1959-03-12 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1959-03-11 BGBl-Id: bgbl1-1959-9-2
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RAO — 1959-03-11
- Titel: Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 77
- Inkrafttreten: 1959-03-12 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=5
- Kurz: Das Gesetz verkürzt die Aufbewahrungsfristen für handelsrechtliche und steuerrechtliche Unterlagen und regelt die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben.
Betroffene Stellen
- § 162 Abs. 8: Neufassung des § 162 Abs. 8 RAO mit neuen Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Unterlagen.
- § 162 Abs. 10: Neufassung des § 162 Abs. 10 RAO mit neuen Vorschriften für die ordentliche Betriebsprüfung bei Großbetrieben.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.