Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 109 Inkrafttreten: 1951-02-16 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1951-02-16 BGBl-Id: bgbl1-1951-7-9
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ERSTATTUNGSGESETZ — 1951-02-16
- Titel: 8. Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz)
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 109
- Inkrafttreten: 1951-02-16
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/7#page=23
- Kurz: Das Gesetz regelt das Verfahren zur Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen durch Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bundesdienst. Es legt die Verfahrensabläufe, die Zuständigkeiten und die Rechtsbehelfe fest.
Betroffene Stellen
Keine einzelnen Stellen ermittelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.