Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 296 Inkrafttreten: 1961-04-21 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-03-29 BGBl-Id: bgbl1-1961-19-3
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Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 1 Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
- § 2 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 3: Ersetzung der Worte 'einem Jugendlichen unter achtzehn Jahren' durch 'einem Kind oder Jugendlichen'
- § 4: Neufassung des gesamten § 4
- § 6 Abs. 1: Einfügung der Worte 'Kinder oder' vor 'Jugendliche'
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 10, 12, 14 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Prüfstelle' durch 'Bundesprüfstelle'
- § 13: Neufassung des gesamten § 13
- § 15: Neufassung des gesamten § 15
- § 15a: Einfügung des neuen § 15a
- § 17: Neufassung des gesamten § 17
- § 18: Neufassung des gesamten § 18
- § 18a: Einfügung des neuen § 18a
- § 19 Abs. 1: Streichung der Worte 'oder auf die einstweilige Anordnung'
- § 20: Neufassung des gesamten § 20
- § 21: Verschiedene Änderungen an den Absätzen 2, 3, 4 und 5