Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 639 Inkrafttreten: 1956-07-03 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-07-05 BGBl-Id: bgbl1-1956-33-1
902 B
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TRUPPENVERTRAG — 1956-07-05
- Titel: Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 639
- Inkrafttreten: 1956-07-03
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/33#page=1
- Kurz: Das Gesetz regelt die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für ausländische Streitkräfte bis zum Inkrafttreten bestimmter Gesetze oder bis Ende 1956. Es legt auch fest, wie die Inanspruchnahme aufgehoben werden kann und welche Entschädigungen sinngemäß angewendet werden.
Betroffene Stellen
- Art. 48 Abs. 1: Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.