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LawGit Spiegel c97bd13688 BGBl. 1965 I S. 823 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Sechsten, Neunten, Zehnten, Vierzehnten, Sechzehnten und Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 823
Inkrafttreten: 1965-08-19
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-08-19

BGBl-Id: bgbl1-1965-39-6
1970-01-01 01:41:14 +00:00

481 B

§ 3

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1965-08-19 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Sechsten, Neunten, Zehnten, Vierzehnten, Sechzehnten und Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 823

§ 3 Abs. 2: Neue Voraussetzungen für vorzeitiges Altersgeld für Witwen und Witwer

§ 3 Abs. 4 Satz 1: Neue Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Altersgeldes