Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2586 Inkrafttreten: 2009-09-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 110a Abs. 2 und 3); 2007-03-17 (Artikel 110a Abs. 2 und 3, falls dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt) Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2008-12-22 BGBl-Id: bgbl1-2008-61-1
509 B
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§ 104
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2008-12-22 — Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2586
§ 104 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4: Das Wort 'sofortige' wird gestrichen.
§ 104 Abs. 6 Satz 3 und 4: Die Sätze werden neu gefasst: 'Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.'