Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1138 Inkrafttreten: 1997-05-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1997-05-30 BGBl-Id: bgbl1-1997-32-6
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Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 3 Nr. 1: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Hackfleisch eingeführt
- § 12 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch eingeführt
- § 12 Abs. 3 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Wildfleisch, das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist.
- § 12 Abs. 3 Nr. 4: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse.
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch.
- § 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse
- § 13 Abs. 3 Nr. 6: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen
- Anlage 4 (zu den §§ 12 und 13): Neue Vorschriften für die Einfuhruntersuchung bei Fleisch und zubereitetem Fleisch