Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 719 Inkrafttreten: 1998-04-24 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1998-04-23 BGBl-Id: bgbl1-1998-22-4
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SCHIEDSAMTSO — 1998-04-23
- Titel: Dritte Verordnung zur Änderung der Schiedsamtsverordnung
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 719
- Inkrafttreten: 1998-04-24 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/22#page=15
- Kurz: Die Verordnung führt umfangreiche Änderungen an der Schiedsamtsverordnung durch, insbesondere bezüglich der Anzahl der Vertreter, der Mitwirkung bei Entscheidungen und der Beschlußfähigkeit des Schiedsamtes.
Betroffene Stellen
- Bezeichnung der Verordnung: Ersetzung von 'kassenärztliche' und 'kassenzahnärztliche' durch 'vertragsärztliche' und 'vertragszahnärztliche'
- Überschrift des Ersten Abschnitts: Ersetzung von 'kassenärztliche' und 'kassenzahnärztliche' durch 'vertragsärztliche' und 'vertragszahnärztliche'
- § 1 Abs. 1: Erhöhung der Anzahl der Vertreter von 2 auf 7 und Ergänzung von Bestimmungen zur Bestellung
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes mit Bestimmungen zur Mitwirkung bei Entscheidungen
- § 1 Abs. 3: Erhöhung der Anzahl der Vertreter von 5 auf 7 und Ergänzung von Bestimmungen zur Bestellung
- § 1 Abs. 4: Neufassung der Sätze 2 und 3 zur Vorschlagsstellung und Bestellung
- § 3: Ersetzung von '§ 89 Abs. 3 Satz 5' durch '§ 89 Abs. 3 Satz 6' und Ergänzung von '§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Dauer der Mitgliedschaft
- § 5: Einfügung von '§ 4 Abs. 2 Satz 2'
- § 11: Einfügung von Bestimmungen zur Geschäftsführung bei Schiedsamtsverfahren
- § 13 Abs. 1: Einfügung von Bestimmungen zum Beginn des Schiedsamtsverfahrens
- § 16: Einfügung von § 16a zur Beschlußfähigkeit des Schiedsamtes
- § 19: Einfügung von Bestimmungen zur Vorlegung der Entscheidung zur Vergütung
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.