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LawGit Spiegel 69ff86efb5 BGBl. 1998 I S. 719 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Schiedsamtsverordnung
Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 719
Inkrafttreten: 1998-04-24 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1998-04-23

BGBl-Id: bgbl1-1998-22-4
1998-04-23 12:00:00 +00:00

1.9 KiB

SCHIEDSAMTSO — 1998-04-23

  • Titel: Dritte Verordnung zur Änderung der Schiedsamtsverordnung
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 719
  • Inkrafttreten: 1998-04-24 (Tag nach der Verkündung)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/22#page=15
  • Kurz: Die Verordnung führt umfangreiche Änderungen an der Schiedsamtsverordnung durch, insbesondere bezüglich der Anzahl der Vertreter, der Mitwirkung bei Entscheidungen und der Beschlußfähigkeit des Schiedsamtes.

Betroffene Stellen

  • Bezeichnung der Verordnung: Ersetzung von 'kassenärztliche' und 'kassenzahnärztliche' durch 'vertragsärztliche' und 'vertragszahnärztliche'
  • Überschrift des Ersten Abschnitts: Ersetzung von 'kassenärztliche' und 'kassenzahnärztliche' durch 'vertragsärztliche' und 'vertragszahnärztliche'
  • § 1 Abs. 1: Erhöhung der Anzahl der Vertreter von 2 auf 7 und Ergänzung von Bestimmungen zur Bestellung
  • § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes mit Bestimmungen zur Mitwirkung bei Entscheidungen
  • § 1 Abs. 3: Erhöhung der Anzahl der Vertreter von 5 auf 7 und Ergänzung von Bestimmungen zur Bestellung
  • § 1 Abs. 4: Neufassung der Sätze 2 und 3 zur Vorschlagsstellung und Bestellung
  • § 3: Ersetzung von '§ 89 Abs. 3 Satz 5' durch '§ 89 Abs. 3 Satz 6' und Ergänzung von '§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch'
  • § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Dauer der Mitgliedschaft
  • § 5: Einfügung von '§ 4 Abs. 2 Satz 2'
  • § 11: Einfügung von Bestimmungen zur Geschäftsführung bei Schiedsamtsverfahren
  • § 13 Abs. 1: Einfügung von Bestimmungen zum Beginn des Schiedsamtsverfahrens
  • § 16: Einfügung von § 16a zur Beschlußfähigkeit des Schiedsamtes
  • § 19: Einfügung von Bestimmungen zur Vorlegung der Entscheidung zur Vergütung

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.