Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1142 Inkrafttreten: 1990-07-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1990-06-28 BGBl-Id: bgbl1-1990-30-1
763 B
763 B
Stellen dieser Station
- § 1: Neue Vorschriften für steuerfreie Rücklagen bei Überführung von Wirtschaftsgütern in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften in der DDR.
- § 2: Neue Vorschriften für steuerfreie Rücklagen für Verluste von Tochtergesellschaften in der DDR.
- § 3: Anwendung der Vorschriften von § 1 und § 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
- § 4: Anhang von Absätzen 5 und 6 zum Einkommensteuergesetz, die negative Einkünfte aus der DDR regeln.
- § 5: Einführung von § 9a und Anhang von Absatz 4b zum Gewerbesteuergesetz, die Gewerbeverluste aus der DDR regeln.
- § 6: Bestimmung der Anwendbarkeit des Gesetzes auch im Land Berlin.
- § 7: Bestimmung des Inkrafttretens und des Anwendungszeitraums des Gesetzes.